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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
§ 16 Abs. 1 GehG 1956 normiert eine Überstundenvergütung nur vor dem Hintergrund der die Überstunden regelnden Bestimmungen des BDG 1979. Aus § 49 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BDG 1979, der im Zusammenhang mit angeordneten Mehrdienstleistungen von versehenen bzw. erbrachten Mehrdienstleistungen spricht - für die im Satz 2 geregelten Mehrdienstleistungen ergibt sich dies aus Z. 3 -, geht hervor, dass stets nur eine tatsächlich verrichtete Dienstleistung die Grundlage einer individuellen Überstundenvergütung bilden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120096.X01Im RIS seit
30.05.2005