RS Vwgh 2005/4/15 2004/12/0138

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
70/08 Privatschulen

Norm

BDG 1979 §208;
BDG 1979 §210;
PrivSchG 1962 §18;
PrivSchG 1962 §23 Abs5;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist Leiter der Bundeshandelsakademie (HAK), der Bundeshandelsschule (HAS) und der Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe (FSW) in Gmünd. Als Rechtsgrundlage für die Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer weiteren Schule käme allenfalls § 210 BDG 1979 (in Verbindung mit § 208 leg. cit.) in Betracht, welcher es der Dienstbehörde aus wichtigen dienstlichen Gründen gestattet, einen Lehrer vorübergehend zusätzlich auch an einer anderen Schule zu verwenden. Rechtens hätte somit eine zusätzliche Verwendung des Beschwerdeführers als Leiter einer weiteren Schule nur vorübergehend, und zwar in Form eines Dienstauftrages (einer Weisung) der gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zur Zuweisung zuständigen Stelle angeordnet werden dürfen. Wäre - wie der Beschwerdeführer behauptet - eine Zuweisung auf Dauer erfolgt, so wäre ein diesbezüglicher Dienstauftrag zwar rechtswidrig, was jedoch im Falle seiner Befolgung durch den Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Gebührlichkeit der Dienstzulage aus Anlass eines solchen rechtswidrigen Betrauungsvorganges gehabt hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0335). Aus denselben Erwägungen kann es dahinstehen, ob - wie die belangte Behörde meint - e contrario aus § 18 PrivSchG die Unzulässigkeit der Zuweisung von Bundeslehrern als lebende Subvention zum Zwecke der Leitung einer nicht konfessionellen Privatschule abzuleiten wäre, bzw. ob eine solche Zuweisung vor dem Hintergrund des Stellenplanes im Falle des Beschwerdeführers rechtens gewesen wäre. Maßgeblich ist allein, ob sie erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120138.X02

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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