RS Vwgh 2005/4/15 2004/12/0138

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Ein vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellter Devolutionsantrag ist unzulässig. Diese Unzulässigkeit kann auch nicht dadurch heilen, dass die Entscheidungsfrist nach Stellung des verfrühten Devolutionsantrages ungenützt abläuft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 92/07/0178, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur). Da für die Berechnung der Entscheidungsfrist die §§ 32 f AVG anzuwenden sind, sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Dies bedeutet, dass im Falle postalischer Einbringung der Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zur Post gegeben werden darf, andernfalls ist er verfrüht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1987, Zl. 85/04/0165). Ein verfrüht gestellter Devolutionsantrag bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang und ist von der Oberbehörde zurückzuweisen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1980, Zl. 2397/80, VwSlg. 10263 A/1980).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120138.X01

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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