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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §114 Abs5;Rechtssatz
Ein Fahrschulkurs iSd § 114 Abs. 5 KFG 1967 liegt auch dann schon vor, wenn die Unterrichtsstunden einer "einzelnen" Person erteilt werden, sodass es sich nicht um eine "größere Anzahl" von Personen oder eine "Gruppe" handeln muss.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020056.X02Im RIS seit
09.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008