RS Vwgh 2005/4/15 2004/02/0371

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Mitbeteiligte wurde ua für schuldig befunden, er habe zwischen 07.00 und 07.30 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen. Der in Rede stehende Verkehrsunfall (der zu seiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat) hat sich am selben Tag, jedoch um 02.23 Uhr ereignet. Der Mitbeteiligte ist sodann zu einer Veranstaltung gefahren und hat diese gegen 07.00 Uhr verlassen; in weiterer Folge ist sein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand beim Lenken des Kraftfahrzeuges (was den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens bildet) festgestellt worden. Die belBeh hatte von einem neuen Willensentschluss des Mitbeteiligten, das Fahrzeug zu lenken, auszugehen, sodass ein Zusammenhang mit jener Tat, die zur gerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten geführt hat, gar nicht besteht (Hinweis E 29. Jännner 1992, 92/02/0016).

Schlagworte

Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020371.X01

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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