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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Mitbeteiligte wurde ua für schuldig befunden, er habe zwischen 07.00 und 07.30 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen. Der in Rede stehende Verkehrsunfall (der zu seiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat) hat sich am selben Tag, jedoch um 02.23 Uhr ereignet. Der Mitbeteiligte ist sodann zu einer Veranstaltung gefahren und hat diese gegen 07.00 Uhr verlassen; in weiterer Folge ist sein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand beim Lenken des Kraftfahrzeuges (was den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens bildet) festgestellt worden. Die belBeh hatte von einem neuen Willensentschluss des Mitbeteiligten, das Fahrzeug zu lenken, auszugehen, sodass ein Zusammenhang mit jener Tat, die zur gerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten geführt hat, gar nicht besteht (Hinweis E 29. Jännner 1992, 92/02/0016).
Schlagworte
TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020371.X01Im RIS seit
09.05.2005