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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ASVG §177 Abs1;Rechtssatz
Die Bezeichnung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit bedeutet nur, dass sie rechtlich generell geeignet ist, eine Berufskrankheit zu sein; im Einzelfall ist sie das nur, wenn ihre Ursache iSd Theorie der wesentlichen Bedingung in der versicherten Tätigkeit liegt. Die allgemeine berufliche Gefährdung ersetzt also nicht die Notwendigkeit des haftungsbegründenden Zusammenhanges im Einzelfall: Er muss - wie beim Arbeitsunfall - als wahrscheinlich nachgewiesen werden; die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhanges genügt nicht. Wohl gibt es hier keine subjektive Beweisführungslast, doch geht die objektive Beweislast hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen zu Ungunsten des klagenden Versicherten. Auch die Besonderheiten einer Strahlengefährdung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Allerdings mag eine Beschäftigung wie die einer Röntgenassistentin das Risiko einer Erkrankung durch ionisierende Strahlen erhöhen. Voraussetzung der Entschädigung ist aber auch hier, dass das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist. Kann eine solche Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden, so trifft die objektive Beweislast den Kläger bzw. die Klägerin; es kommt aber zu keiner Umkehrung der Beweislast (vgl. Urteil des OGH vom 28. Februar 1995, 10 ObS 29/95). Der VwGH legt diese Rechtsauffassung des OGH der weiteren Beurteilung zu Grunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120091.X02Im RIS seit
23.05.2005Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011