RS Vwgh 2005/4/15 2005/02/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs1 Z10;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0074 E 20. September 2000 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Hinweis E VwGH vom 14.5.1987, Zlen 87/02/0042, 0044).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020086.X03

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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