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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beamte wäre schon im Verwaltungsverfahren (betreffend seinen Antrag auf Festsetzung eines Fahrtkostenzuschusses) im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, über allgemeine Behauptungen hinausgehende exakte Angaben über die aus seinem persönlichen Lebensbereich stammenden Umstände zu machen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit auch unter Berücksichtigung der besonderen Verpflichtung der Dienstbehörde nach § 8 DVG die Partei nicht von dieser Verpflichtung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 97/12/0351, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120039.X08Im RIS seit
19.05.2005