RS Vwgh 2005/4/15 2003/12/0039

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art19;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art21 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Weisung an die nachgeordnete Dienstbehörde, ihr den (erstinstanzlichen) Bescheidentwurf zur Genehmigung vorzulegen, führt nicht zu einer unzulässigen "Verkürzung" des Instanzenzuges. Das Weisungsrecht ist im Art. 20 Abs. 1 B-VG verankert. Eine Einschränkung, dass es der belangten Behörde (Bundesminister - einem obersten Organ der Vollziehung (des Bundes) im Sinn des Art. 19 B-VG, dem auch nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 B-VG die Ausübung der Diensthoheit zukommt) in ihrer Funktion als Berufungsbehörde verwehrt wäre, derartige Weisungen zu erteilen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1962, VfSlg. 4233/1962), lässt sich dem B-VG nicht entnehmen und kann daher auch nicht den einfachgesetzlichen Normen, insbesondere dem Verfahrensrecht, unterstellt werden (vgl. dazu in Bezug auf § 66 AVG das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120039.X07

Im RIS seit

19.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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