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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Ungeachtet der Frage, welche bescheidförmige Feststellung oder Verfügung die Beamtin mit ihrem Antrag vom 25. April 2003 unter Berücksichtigung der Ausführungen im Devolutionsantrag vom 12. Dezember 2003 exakt angestrebt hat, steht jedenfalls fest, dass der von der Beamtin beantragte Bescheid eine Angelegenheit der Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG 1979 zum Gegenstand haben soll. In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob ein - unzulässiger - Antrag auf bescheidmäßige Vornahme einer qualifizierten Verwendungsänderung oder aber ein Feststellungsantrag des Inhaltes gestellt wurde, dass die durch Änderung der Weisungslage erfolgte Zuweisung eines geringerwertigen Arbeitsplatzes an die Beamtin ihre Rechte deshalb verletzt hat, weil eine solche Maßnahme rechtens bescheidförmig zu verfügen gewesen wäre (vgl. zum Charakter derartiger Feststellungsanträge als Angelegenheiten des § 40 BDG 1979 etwa den hg. Beschluss vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120063.X01Im RIS seit
09.06.2005