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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §23 Abs6;Rechtssatz
Der VwGH hat im E 25.9.1986, 86/02/0055, zum Ausdruck gebracht, dass die "Ausnahmeregelung" des § 23 Abs. 6 erster Satz StVO 1960 (unter welchen Voraussetzungen das dort normierte Verbot nicht gilt) ein wesentliches Sachverhaltselement entsprechend der Vorschrift des § 44a lit. a (jetzt: Z. 1) VStG darstellt. Der VwGH vermag diese Rechtsprechung - ohne dass es der Bildung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 VwGG bedarf, weil § 23 StVO 1960 seither (vgl. die 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) novelliert wurde (Hinweis E 11.5.2004, 2004/02/0056) - nicht weiter aufrecht zu erhalten. Dies deshalb, weil die im E VS 3.10.1985, VwSlg. 11894 A/1985, angeführten Rechtsschutzüberlegungen eine solche Konkretisierung des Spruches (und damit die diesbezügliche Wertung als wesentliches Tatbestandsmerkmal) nicht erfordern; vielmehr reicht es - sollte sich der Beschuldigte auf die im § 23 Abs. 6 erster Satz StVO 1960 enthaltene "Ausnahmeregelung" berufen, aus, sich in der Begründung des Bescheides damit auseinander zu setzen (Hinweis E 17.6.1992, 92/02/0171; E 15.7.2004, 2001/02/0042).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020072.X01Im RIS seit
10.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008