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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Das von der Dienstbehörde festgelegte Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44b LDG 1984 muss in einem Antrag des Landeslehrers seine Deckung finden, das heißt, dass es nicht von dem beantragten Ausmaß abweichen darf. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 44b Abs. 1 LDG 1984, aus dem die Antragsbedürftigkeit klar hervorgeht (so auch das zur vergleichbaren Bestimmung des § 44a LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006) (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120001.X02Im RIS seit
23.05.2005