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E6JNorm
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;Rechtssatz
Ausgehend von den aus den ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, 636 BlgNR XXI. GP 53, hervorgehenden Intentionen des Gesetzgebers, "im Lichte des Judikats des EuGH vom 30. November 2000, RS (richtig:) C-195/98" allenfalls auch rückwirkend, daher vor dem In-Kraft-Treten der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001, erfüllte Vordienstzeiten zu berücksichtigen, kann dem Umstand, dass im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtages § 12 Abs. 2f und § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG 1956 in der Fassung dieser Novelle noch nicht in Geltung standen, keine entscheidende Bedeutung zukommen, zumal anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber, hätte er - entgegen der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage - nach § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG 1956 ausschließlich auf eine Anrechnung dieser Zeiten in Anwendung des § 12 Abs. 2 und 2f GehG 1956 abstellen wollen, dies durch eine entsprechende Wendung zum Ausdruck zu bringen versucht hätte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120150.X03Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011