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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §74 Abs1;Rechtssatz
Die Möglichkeit, aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder sonstigen besonderen Anlässen statt des Sonderurlaubes jedenfalls auch Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, besteht für Beamte typischerweise; dessen ungeachtet sah der Gesetzgeber die Möglichkeit der Gewährung von Sonderurlaub unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 BDG 1979 vor. Er ging dabei offenbar von der Grundwertung aus, dass der Sonderurlaub im Falle seiner Gewährung die Inanspruchnahme anderer das Gesamtausmaß an dienstfreier Zeit vermindernder Möglichkeiten durch den Beamten ersetzen soll. Diese Grundwertung ließe den Hinweis auf die für den Beamten bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zeitausgleich als keine Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erscheinen.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120162.X06Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010