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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BUAG §32;Rechtssatz
§ 9 VStG führt zu einem Wechsel des Adressatenkreises der Verwaltungsstrafnormen (Hinweis dazu auf Anm. 3 zu § 9 VStG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band 2, 2. Aufl., S. 171). Soweit Adressat einer Verwaltungsstrafnorm (hier des § 32 BUAG) eine juristische Person ist, treten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht an ihre Stelle die für sie zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen bzw., soweit solche bestellt sind, die verantwortlichen Beauftragten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080277.X01Im RIS seit
16.06.2005