RS Vwgh 2005/4/20 2003/08/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §32;
VStG §9;

Rechtssatz

§ 9 VStG führt zu einem Wechsel des Adressatenkreises der Verwaltungsstrafnormen (Hinweis dazu auf Anm. 3 zu § 9 VStG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band 2, 2. Aufl., S. 171). Soweit Adressat einer Verwaltungsstrafnorm (hier des § 32 BUAG) eine juristische Person ist, treten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht an ihre Stelle die für sie zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen bzw., soweit solche bestellt sind, die verantwortlichen Beauftragten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080277.X01

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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