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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0301 E 14. März 2001 RS 3[Hier: Diese generelle Vertretungsbefugnis hat mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen (Hinweis E 21.4.2004, 2000/08/0113) bzw. mit einem Recht, ausnahmsweise unter besondern Umständen (z.B. im Fall einer Erkrankung) eine Ersatzarbeitskraft zu stellen, nichts zu tun.]Stammrechtssatz
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken, das heißt ohne bestimmten Grund, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (Hinweis E 22.10.1996, 94/08/0118).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080222.X01Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012