RS Vwgh 2005/4/20 2003/08/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2005
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §114;
ASVG §67 Abs10;
BUAG §26;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/08/0005 E 20. April 2005 2004/08/0004 E 20. April 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0075 E 30. Mai 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Die Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung wegen Verstoßes gegen § 114 ASVG setzt voraus, dass er Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. Einbehalten werden aber nicht nur jene Dienstnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen, die bei der Lohn- oder Gehaltsauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeitrag bei der Auszahlung der Nettolöhne (Hinweis E 21. Februar 2001, 99/08/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080275.X01

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten