RS Vwgh 2005/4/20 2003/08/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0009 E 22. Februar 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Hat die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist sie auch nicht verpflichtet, die somit nicht vorhandenen Ergebnisse eines solchen den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Die von ihr beabsichtigte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes muß die Behörde nicht dem Parteiengehör unterziehen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Eisenstadt 1990, S 235 zu § 24 VStG und § 37 AVG).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080013.X01

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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