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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10;Rechtssatz
§ 9 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG ermächtigt nur die regionale Geschäftsstelle, Arbeitsgelegenheiten mit der Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG zu vermitteln, nicht aber auch außerhalb der regionalen Geschäftsstelle stehende Dritte (hier: die Mitarbeiterin eines - offenbar mit Mitteln des AMS finanzierten - Vereins). Auch ermächtigt das Gesetz das AMS nicht, seine besonderen hoheitlichen Befugnisse an Private (wie etwa vom AMS mitfinanzierte Vereine) zu delegieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080037.X01Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012