RS Vwgh 2005/4/20 2003/08/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
BUAG §21a;
BUAG §25a Abs7;
BUAG §32 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Eine Ungleichbehandlung der Vertreter im Hinblick auf die Haftungstatbestände des § 67 Abs. 10 ASVG und des § 25a Abs. 7 BUAG liegt nicht vor, da in beiden Fällen Haftungsgrundlage die Verletzung spezifischer den Vertretern auferlegter Verpflichtungen ist, die jedoch im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG nicht die Entrichtung der Zuschläge selbst, sondern lediglich Meldepflichten bzw. die Verpflichtung zur Weiterleitung einbehaltener Dienstnehmeranteile betreffen, während im Anwendungsbereich des § 25a Abs. 7 BUAG die Entrichtung der Zuschläge selbst verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert und damit den Vertretern als Verpflichtung auferlegt ist. Der VwGH hegt auch keine Bedenken, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der die Vertreter betreffenden Verpflichtungen nach dem BUAG und dem ASVG nicht im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers stünde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080277.X02

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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