Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Der in § 10 Abs. 1 letzter Teilstrich AlVG enthaltenen Bestimmung über die Sanktionierung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 fünfter Teilstrich AlVG kann entnommen werden, dass eine Sperrfrist nach dieser Gesetzesstelle erst dann verfügt werden kann, nachdem die regionale Geschäftsstelle die arbeitslose Person zum Nachweis von aktiver Bewerbungstätigkeit in einem bestimmten Umfang aufgefordert hat (Hinweis Pfeil in Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht, §§ 9-11, 118 unter Berufung auf die in dieser Frage eindeutigen Gesetzesmaterialien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080037.X04Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012