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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §50 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0522 E 20. Oktober 1999 RS 2Stammrechtssatz
Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden. Dies selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung, ob diese Beschäftigung als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Beschäftigung der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht dem Empfänger des Bezuges anheim gestellt sein; diese Beurteilung unterliegt ausschließlich der behördlichen Beschlussfassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080073.X02Im RIS seit
31.05.2005Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009