RS Vwgh 2005/4/21 2004/15/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §29 Z1 idF 1999/I/106;
VersStG 1953 §7 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/15/0006 E 21. April 2005 2004/15/0147 E 19. Mai 2005 2006/14/0035 E 17. Mai 2006 2004/15/0059 E 19. Mai 2005 2004/15/0058 E 19. Mai 2005 2004/15/0145 E 19. Mai 2005

Rechtssatz

Da die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens grundsätzlich nicht einkommensteuerbar ist, wenn der Kaufpreis in einem festen Betrag oder in Raten zu entrichten ist, darf von Verfassungs wegen (Art. 7 Abs. 1 B-VG) eine Besteuerung der als Rente vereinbarten Gegenleistung nur insoweit erfolgen, als die Rente zu einem Vermögenszuwachs führt (Hinweis E VfGH 9. Oktober 2002, G 112/02). Es dürfen daher nur die den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Übertragung übersteigenden Bezüge steuerpflichtig sein. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes darf der Gesetzgeber dabei den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes auch mit dem Barwert der Rente festlegen; wenn er die Steuerpflicht nur insoweit vorsieht, als der Betrag der zufließenden Rente den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt, wird damit bei einer Durchschnittsbetrachtung gesichert, dass die zufließenden Renten solange nicht besteuert werden, als es sich um die bloße Umschichtung von Vermögen und nicht um eine Einkommenserzielung handelt (Hinweis E VfGH 31. Jänner 1980, B 213/77, VfSlg. 8727/1980). Festzuhalten ist somit, dass § 29 Z 1 EStG nicht die Vermögensumschichtung, sondern den Vermögenszuwachs besteuert. Bei einem Rentengeschäft tritt an die Stelle des hingegebenen Wirtschaftsgutes in einer Art Tausch ein Rentenstammrecht. Bei Anwendung des § 29 Z 1 EStG ist zu prüfen, was der Steuerpflichtige hingibt, um dieses Rentenstammrecht zu erhalten. Das in diesem Sinn Hingegebene ist Bestandteil des steuerneutralen Tausches. [Hier: Der Abgabepflichtige hat auf Grund des Rentenversicherungsvertrages eine einmalige Prämie ("einschließlich allfälliger Gebühren und öffentliche Abgaben") von S 2,835.934,40 geleistet. Im Hinblick auf § 7 Abs. 4 VersStG ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde davon ausgegangen ist, dass der gesamte Betrag, also auch eine darin enthaltene Versicherungssteuer, aufzuwenden war, um das Rentenstammrecht zu erhalten, und solcherart in den steuerneutralen Tausch Eingang gefunden hat.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150155.X03

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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