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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Zu den Mitunternehmerschaften zählt eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht dann, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt und die Gesellschafter Unternehmerrisiko tragen und Unternehmerinitiative entfalten. Sie zählt aber auch dann zu den Mitunternehmerschaften, wenn sie eine bloße Innengesellschaft ist, der nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Gesellschafter aber am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes beteiligt ist (Hinweis E 29. November 1994, 93/14/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150058.X02Im RIS seit
13.06.2005Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012