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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/20/0436Rechtssatz
Dem Asylwerber wurde gemäß § 13 Abs. 4 AVG vom unabhängigen Bundesasylsenat aufgetragen, die von ihm zunächst fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung zu unterschreiben und sie dem unabhängigen Bundesasylsenat vorzulegen. In seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Asylwerber vorgebracht, er habe dieser Verfahrensanordnung sofort nachkommen wollen, indem er den Berufungsschriftsatz unterfertigte und diesen an das - auf der zurückgestellten Berufung als Adressat angeführte - Bundesasylamt in Innsbruck sandte. Er habe schon die (zunächst nicht unterfertigte) Berufung an das Bundesasylamt gesendet, und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die von ihm dann unterfertigte Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat in Wien hätte senden müssen. Der Asylwerber hat sich im Wiedereinsetzungsantrag auf geringe Sprachkenntnisse und fehlende Erfahrungen im Umgang mit Behörden sowie den Umstand, dass die von ihm zu unterfertigende Berufung selbst (richtigerweise) an das Bundesasylamt adressiert gewesen und von ihm auch ursprünglich dort eingebracht worden ist, berufen. Der unterlaufene Irrtum bezüglich der - gegenüber der Einbringung der ursprünglichen Berufung geänderten - Einbringungsstelle begründet kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, zumal der Asylwerber der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 618) auch insofern nachgekommen ist, als er vor der neuerlichen Absendung der Berufung offenbar Rechtsberatung durch die Caritas in Anspruch genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200435.X02Im RIS seit
31.05.2005