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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §23 idF 1989/660;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/14/0128 E 31. März 2003 RS 1Stammrechtssatz
Der Erlass betrieblicher Schulden führt, sofern dieser nicht auf einem außerbetrieblichen Vorgang beruht, zu einer gewinnerhöhenden Vermehrung des Betriebsvermögens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001150213.X01Im RIS seit
08.06.2005