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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Werden in einem einheitlichen Vorgang (Vertrag) mehrere Wirtschaftsgüter erworben, so ist der Kaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen, wobei keine Bindung an die Aufteilung im Kaufvertrag besteht (Hinweis E 19. Mai 1961, 2511/60, VwSlg 2442 F/1961; E 14. Jänner 1986, 84/14/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150115.X02Im RIS seit
09.06.2005