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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat ist - obwohl er vorgeblich die "inhaltliche Richtigkeit des Vorbringens" des Asylwerbers (eines aus dem Punjab stammenden indischen Staatsangehörigen) zugrundegelegt hat - insoweit nicht von dessen Vorbringen ausgegangen, als der Asylwerber entgegen den Ausführungen des Sachverständigen behauptet hatte, es würden nicht nur die sogenannten "high-profile"-Verdächtigen gesucht, sondern auch gegen ihn sei schon mit einer Verhaftung und nachfolgender Misshandlung vorgegangen worden und auch nun bestehe ein Haftbefehl, aufgrund dessen er überall gefasst werden könne. Wollte man vom Vorbringen des Asylwerbers ausgehen, könnte daher jedenfalls nicht gesagt werden, dass der Asylwerber von staatlicher Seite weder im Punjab noch in einem anderen Bundesstaat Indiens gefährdet sei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat somit die Ausführungen des Sachverständigen mit einer seinen Einschätzungen in wesentlichen Punkten nicht erkennbar zugrunde liegenden Wahrunterstellung des Vorbringens des Asylwerbers kombiniert (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2001/20/0663, und vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0349). Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist somit nicht schlüssig.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200397.X01Im RIS seit
30.05.2005