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19/05 MenschenrechteNorm
FinStrG §77 Abs3;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1994, G 161/94, gebietet das Interesse der Rechtspflege im Sinne des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bzw. einer verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Komplexität eines Falles etwa im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit eines umfangreichen Beweis- und Ermittlungsverfahrens oder beim Auftreten diffiziler Rechtsfragen. Als Gründe, welche die Beigabe einer unentgeltlichen Verteidigung im "Interesse der Rechtspflege" erforderlich machen, kommen somit neben in der Person des Beschuldigten liegenden Gründen auch mit der Tat verknüpfte und mit dem Verfahren verbundene in Betracht (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, § 75-79, Tz. 27a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004150156.X01Im RIS seit
10.05.2005