RS Vwgh 2005/4/21 2003/15/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §19 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der Erbe tritt hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Hinweis E 20. April 2004, 2003/13/0160). Demgegenüber setzt der Vermächtnisnehmer die Person des Erblassers nicht unmittelbar fort, sondern erwirbt nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses, weshalb diesem idR - mangels einer anderen und in die Wirklichkeit umgesetzten Gestaltung zwischen Erben und Vermächtnisnehmer (etwa einer Vereinbarung auf Bewirtschaftung der Verlassenschaft auf gemeinsame Rechnung) - das vermachte Gut und seine Erträgnisse einkommensteuerlich erst mit der Übertragung durch den Erben zugerechnet werden können (Hinweis E 20. November 1990, 89/14/0156; E 6. Juni 1978, 2913/76; Hofstätter/Reichel, Tz 7 zu § 2 EStG; Schmidt, dEStG23, § 16 Tz 28).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150022.X01

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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