Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Seit der Änderung des § 13 Abs. 3 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 sind auch Mängel der vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommenen Art - nämlich solche, die sich nicht im Sinne der früheren Fassung der Bestimmung als "Formgebrechen" werten ließen; Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis - verbesserbar (vgl. ausführlich Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig? ZfV 2000, 225 ff; aus der hg. Judikatur etwa - Rechtzeitigkeitsangaben in einem Wiedereinsetzungsantrag betreffend - das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/20/0273). Hier betreffend den Antrag eines Asylwerbers auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 AVG.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200360.X01Im RIS seit
30.05.2005