RS Vwgh 2005/4/21 2002/20/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §69 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Seit der Änderung des § 13 Abs. 3 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 sind auch Mängel der vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommenen Art - nämlich solche, die sich nicht im Sinne der früheren Fassung der Bestimmung als "Formgebrechen" werten ließen; Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis - verbesserbar (vgl. ausführlich Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig? ZfV 2000, 225 ff; aus der hg. Judikatur etwa - Rechtzeitigkeitsangaben in einem Wiedereinsetzungsantrag betreffend - das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/20/0273). Hier betreffend den Antrag eines Asylwerbers auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 AVG.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200360.X01

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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