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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat sich - wortlos - über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung von Sachverhalten der im vorliegenden Fall gegenständlichen Art (vgl. hiezu die Darstellung im E) hinweggesetzt und im Besonderen nicht darauf Bedacht genommen, dass nach den hg. E vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0261, und vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, auch der Art des Militäreinsatzes - vor allem unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung - Bedeutung zukommen kann. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte in dieser Hinsicht - anders, als er offenbar annahm - auch die Ausführungen in dem von ihm herangezogenen Außenamtsbericht über die Beschießung von Flüchtlingen durch russische Truppen, über "massive Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub)", über systematische Folterungen in "Filtrationslagern" sowie über "Exekutionen ... Vergewaltigungen, Plünderungen und Brandstiftungen" bei der Einnahme bestimmter Ortschaften in Tschetschenien durch russische Soldaten im Zuge der Kämpfe, an denen sich der Asylwerber nicht beteiligen wollte, in seine Betrachtungen einbeziehen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200315.X02Im RIS seit
23.05.2005