Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Bei Miteigentumsgemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind (soweit gesellschaftsvertraglich nicht anderes vorgesehen ist) alle Mitglieder bzw Gesellschafter (im Zusammenwirken) zur Führung der Geschäfte befugt. Die Bestellung des Vertreters iSd § 81 BAO erfolgt daher bei einer solchen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nach der Regelung des Abs 2 des § 81 BAO. Die sich an die amtswegige Vertreterbestellung nach § 81 Abs 2 BAO anschließenden Zustellakte sind nur unter der Voraussetzung wirksam, dass eine Benachrichtigung aller Gesellschafter (Mitglieder) erfolgt ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 801; Ritz, BA02, § 81 Tz 3). Aus der Regelung des § 81 Abs 2 BAO erhellt, dass die Bestellung eines Vertreters, dem nach § 191 Abs 3 iVm § 101 Abs 3 BAO mit Wirkung für die Gesellschafter (Mitglieder) zugestellt werden kann, die Kenntnis der Gesellschafter (Mitglieder) von der Vertreterbestellung als solcher und der Person des Vertreters zur Voraussetzung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150022.X05Im RIS seit
08.06.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013