RS Vwgh 2005/4/21 2005/20/0080

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof führte im einen weitgehend ähnlichen Fall betreffenden E vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693, aus, für einen Wiedereinsetzungswerber wäre nichts gewonnen, wenn ihm selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorzuwerfen wäre. Fallbezogen ging der Verwaltungsgerichtshof damals davon aus, auf ein Verschulden bei der Auswahl der Hilfsperson deute nichts hin. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben habe, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Caritas-Beraters zu zweifeln, treffe aber auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Caritas-Berater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, noch am selben Tag zur Post gegeben hat. Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200080.X01

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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