RS Vwgh 2005/4/21 2000/15/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0107 E 24. November 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft ist die gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme Mehrerer am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens, wozu die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, die Haftung für Gesellschaftsschulden und zumindest für den Fall der Auflösung der Gesellschaft auch die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert gehört (Hinweis Doralt, EStG4, § 23 Tz 216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000150058.X03

Im RIS seit

13.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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