RS Vwgh 2005/4/21 2002/15/0036

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0410 E 4. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach stRsp des VwGH (Hinweis Fellner, FinStrG, § 80 - § 84 FinStrG, Rz 7c), wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150036.X01

Im RIS seit

05.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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