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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Feststellungsbescheide wirken gemäß § 191 Abs 3 lit b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Diese Wirkung erstreckt sich auf alle Personen, die im Spruch des Feststellungsbescheides als an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt bezeichnet werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150022.X03Im RIS seit
08.06.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013