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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §23 idF 2003/I/101;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid (der einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der Volksgruppe der Kumyken in der Republik Dagestan betrifft) kann schon auf Grund des Zeitabstandes von mehr als drei Jahren zwischen der Berufungsverhandlung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage eines inzwischen mehr als vier Jahre alten Berichtes nicht Bestand haben (vgl. zur Verpflichtung der Behörden, aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen, etwa die Nachweise in dem hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Der unabhängige Bundesasylsenat hätte sich dessen ungeachtet auch im Falle einer früheren Bescheiderlassung nicht auf die Heranziehung dieses einen Berichtes beschränken dürfen (vgl. dem gegenüber - in einem einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation betreffenden Verfahren - etwa die zahlreichen Quellennachweise in dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Dezember 2003, Zl. 233.096/0-VIII/23/02).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200315.X01Im RIS seit
23.05.2005