RS Vwgh 2005/4/21 2004/20/0315

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1 idF 2003/I/101;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid (der einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der Volksgruppe der Kumyken in der Republik Dagestan betrifft) kann schon auf Grund des Zeitabstandes von mehr als drei Jahren zwischen der Berufungsverhandlung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage eines inzwischen mehr als vier Jahre alten Berichtes nicht Bestand haben (vgl. zur Verpflichtung der Behörden, aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen, etwa die Nachweise in dem hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Der unabhängige Bundesasylsenat hätte sich dessen ungeachtet auch im Falle einer früheren Bescheiderlassung nicht auf die Heranziehung dieses einen Berichtes beschränken dürfen (vgl. dem gegenüber - in einem einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation betreffenden Verfahren - etwa die zahlreichen Quellennachweise in dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Dezember 2003, Zl. 233.096/0-VIII/23/02).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004200315.X01

Im RIS seit

23.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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