RS Vwgh 2005/4/25 2005/17/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
BAO §90;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/17/0016 2005/17/0017 2005/17/0021 2005/17/0022 2005/17/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0238 E 25. April 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der unter diesem Spruchpunkt getroffenen Erledigung (Abweisung des im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrages auf Beischaffung der in Rede stehenden Akten sowie auf Gewährung von Einsicht in dieselben) handelt es sich um eine prozessleitende, nicht als selbstständig anfechtbare Entscheidung aufzufassende Verfügung, zumal die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck bringt, dass lediglich die Beischaffung und Einsichtsgewährung für das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren versagt werden soll, der Beweisantrag im Übrigen jedoch "im weiteren Berufungsverfahren" (in der Hauptsache) noch abgeklärt werden werde. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen. (Hier: Das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren betrifft eine Aussetzung nach § 212a BAO.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170015.X01

Im RIS seit

17.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung