RS Vwgh 2005/4/25 2005/17/0048

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1994 §16 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §17 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §18 idF 1998/070;
B-VG Art7;

Rechtssatz

§ 18 Oö BauO 1994 ist bei systematischer Auslegung im Zusammenhang mit § 16 und 17 Oö BauO 1994 dahingehend zu verstehen, dass § 18 Oö BauO 1994 die Kosten für den Erwerb von Grundstücken für öffentliche Verkehrsflächen für sämtliche an den Bauplatz angrenzende Verkehrsflächen erfasst. Dies ergibt sich daraus, dass § 18 Oö BauO 1994 eine der Abtretungsverpflichtung nach § 16 Oö BauO 1994 äquivalente Anliegerleistung regeln möchte. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, 2002/17/0274, festgestellt hat, würde eine derartige Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis führen, dass Grundeigentümern als Anrainern bei der Abtretung von Grundflächen für die Errichtung öffentlicher Verkehrsflächen einerseits und bei der dieser Abtretung entsprechenden äquivalenten Geldleistung andererseits, ohne sachliche Rechtfertigung verschiedene Lasten auferlegt würden. Je nach dem Zeitpunkt des Erwerbes der benötigten Flächen durch die Gemeinde wäre im letzteren Fall auf die konkrete Aufschließung des Grundstücks durch eine bestimmte Verkehrsfläche (bzw. eine konkrete Nutzung einer bestimmten Verkehrsfläche für die Aufschließung des Grundstücks durch den Eigentümer) Bedacht zu nehmen, im ersteren Fall nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170048.X01

Im RIS seit

17.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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