TE Vfgh Beschluss 2006/5/11 B701/06

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Veröffentlicht am 11.05.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Natur- und Landschaftsschutz

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der M M W GmbH, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte G-R, ..., gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Februar 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Februar 2006 wurden der antragstellenden Gesellschaft Verwaltungsabgaben in bestimmter Höhe für die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anbringung von Werbeeinrichtungen sowie Stempelgebühren vorgeschrieben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre aber für die antragstellende Gesellschaft aufgrund der Höhe des geforderten Betrages (€ 7.692,60) mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, der den Fortbetrieb des Unternehmens gefährde. Da die antragstellende Gesellschaft für die dann zu erwartenden Vorschreibungen einen Kredit aufnehmen müsste, entstünde selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden. Beachtlich sei dabei, dass die antragstellende Gesellschaft drei weitere inhaltsgleiche Bewilligungsverfahren vor der Tiroler Landesregierung führe, die vermutlich noch in diesem Jahr entschieden würden. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde daher eine Gesamtbelastung der antragstellenden Gesellschaft iHv € 33.872,60 bedeuten.

Eine Güterabwägung schlage daher zugunsten der antragstellenden Gesellschaft aus, da die Gewährung der aufschiebenden Wirkung die Einbringlichkeit nicht gefährden, sondern lediglich verzögern würde, deren Nichtgewährung aber eine Kreditaufnahme notwendig machen und die Liquidität des Unternehmens gefährden würde.

3. Mit Schreiben vom 7. April 2006 (zugestellt am 11. April 2006) stellte der Gerichtshof der belangten Behörde frei, sich innerhalb von zwei Wochen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern. Die belangte Behörde erstattete eine Äußerung, die am 8. Mai 2006, somit nach Ablauf der ihr gesetzten Frist beim Verfassungsgerichtshof einlangte und in der sie sich mit näherer Begründung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausspricht.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist nicht geeignet, einen solchen Nachteil darzutun: Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Abgabenbetrages in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf andere, in gleichartigen Fällen anhängige Verfahren hat und dass einer allfälligen Zinsenbelastung der Antragstellerin bei Versagung der aufschiebenden Wirkung nachteilige Folgen beim Abgabengläubiger im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenüberstehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B701.2006

Dokumentnummer

JFT_09939489_06B00701_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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