RS Vwgh 2005/4/25 2002/17/0034

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich

Norm

LAO NÖ 1977 §151;
LAO NÖ 1977 §76;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0413 E 23. März 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Auch im Anwendungsbereich des § 76 NÖ LAO 1977 ist die Behörde nicht der Aufgabe enthoben, die Adressaten ihres Bescheides namentlich zu nennen. § 76 und § 151 NÖ LAO 1977 normieren keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Bescheidadressat aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein muß. Erfolgt keine namentliche Nennung weiterer Bescheidadressaten, bewirkt auch eine Berufung auf § 76 NÖ LAO 1977 nicht, daß der Bescheid anderen Personen als dem ausdrücklich genannten Adressaten gegenüber erlassen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002170034.X02

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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