RS Vwgh 2005/4/25 2002/17/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2005
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §229;
BAO §311;
BAO §85;
B-VG Art132;
EO §7 Abs4;
LAO Tir 1984 §177;
LAO Tir 1984 §234 Abs1;
LAO Tir 1984 §234 Abs2;
LAO Tir 1984 §65;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Entgegen der scheinbaren Einschränkung im Wortlaut des § 234 Abs. 1 TLAO (auf Anbringen, die in Abgabenvorschriften vorgesehen sind) muss die Entscheidungspflicht der Behörden auch auf die im abgabenrechtlichen Verfahrensrecht vorgesehenen Anbringen erstreckt werden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar2, Rz 7 zu § 311 BAO, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 1971, 1138/70, zu dem dem § 295 BAO entsprechenden § 218 Stmk LAO, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 95/13/0279, zu dem dem § 234 TLAO im Wesentlichen entsprechenden § 311 BAO, wobei dieser im Wortlaut auf die Anbringen nach § 85 BAO abstellt; als maßgebliches Kriterium für die Entscheidungspflicht sieht der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis daher den Umstand an, dass ein Anbringen der Geltendmachung von Rechten dient). Im Hinblick auf die ausdrückliche Kompetenzzuweisung in § 7 Abs. 4 EO und den Umstand, dass ein solcher Antrag der Geltendmachung von Rechten dient, muss davon ausgegangen werden, dass sich § 234 Abs. 1 TLAO jedenfalls auch auf Anträge zur Aufhebung eines Rückstandsausweises bzw. auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (vgl. § 177 TLAO, dem zu Folge die Vollstreckbarkeitsklausel integrierender Bestandteil des Rückstandsausweises zu sein hat) bezieht. Es bestand daher insofern die Entscheidungspflicht der Behörde. Gemäß § 234 Abs. 2 TLAO geht daher auch im Falle der Erhebung von Einwendungen in einem Exekutionsverfahren, über welche gemäß § 7 Abs. 4 EO von der Titelbehörde abzusprechen ist, im Falle der Säumigkeit dieser Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über Antrag der Partei auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002170235.X03

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten