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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/17/0035Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/13/0156 E 19. Jänner 2005 RS 1Stammrechtssatz
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (Hinweis E 22.3.2000, 97/13/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170034.X01Im RIS seit
25.05.2005