RS Vwgh 2005/4/25 2004/17/0215

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §227 Abs4 lita;
BAO §92;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §10 Abs1 lita idF 1993/035;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §11 Abs1 idF 1990/043;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §11 Abs3 idF 1990/043;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §4 Abs6 idF 1990/043;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §9 Abs1 idF 2003/042;
LAO Wr 1962 §146;
LAO Wr 1962 §174 Abs4 lita;
LAO Wr 1962 §66;

Rechtssatz

Eine Lastschriftanzeige ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung. Der Lastschriftanzeige kommt kein Bescheidcharakter zu (Hinweis E 26. September 1985, Zl. 85/14/0127; E 27. März 1996, 92/13/0299). [Hier: Auch die Lastschriftanzeigen vom 11. Jänner 2002 und vom 27. Februar 2002 stellten in diesem Sinne nur eine Zahlungserinnerung auf der Grundlage des den Abgabenbehörden vorliegenden Sachverhalts (bei der Lastschriftanzeige vom 11. Jänner 2002) bzw. nach der sog. "Löschung der Vorschreibung" eine Mitteilung, dass keine Zahlungsverpflichtung mehr bestehe (bei der Lastschriftanzeige vom 27. Februar 2002), dar, denen keine Bescheidwirkung zukam. Sie hatten aus diesem Grund auch keine Auswirkung auf die in den Bescheiden vom 22. November 1995 und vom 12. Dezember 1995 erfolgte Festsetzung der Jahresabgabe. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe knüpft an das Bestehen der Gebrauchserlaubnis an. Diese stellt somit im Streitfall eine Vorfrage im abgabenrechtlichen Verfahren dar. Die Lösung der Vorfrage bei der Ausstellung der Lastschrift betreffend die Gebrauchsabgabe hat aber keine konstitutive Wirkung für das Bestehen oder Nichtbestehen der Gebrauchserlaubnis. Es kommt daher insbesondere der Lastschriftanzeige vom 27. Februar 2002 keinerlei normative Bedeutung in der Richtung zu, dass damit das Nichtbestehen der Gebrauchserlaubnis rechtsverbindlich festgestellt wäre.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170215.X02

Im RIS seit

17.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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