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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Gegen die Gesetzmäßigkeit der Berechnungsvorschriften der Bemessungsgrundlage nach § 2 WasserleitungsanschlussGebV bzw. KanalanschlussGebV sind beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie offenbar beim Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken entstanden. So wurde im hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1992, 89/17/0193, in Ansehung einer Kanalanschlussgebühr ausgesprochen, dass selbst die ausschließliche Heranziehung der verbauten Fläche eines an eine gemeindeeigene Kanalanlage angeschlossenen Objektes, unabhängig davon, ob sie mit der Anzahl der angeschlossenen Geschoße vervielfacht wird, einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht. Vor diesem Hintergrund bestehen aber auch keine Bedenken dagegen, dass gemäß § 2 Abs. 2 lit. b WasserleitungsanschlussGebV bzw. KanalanschlussGebV eine Einbeziehung der Geschoßflächen von Dach- bzw. Kellergeschoßen nur insoweit erfolgt, als diese auf Grund ihres Ausbauzustandes zu den in diesen Normen angeführten Zwecken nutzbar sind, während in Ansehung der verbauten Fläche anderer Geschoße auf dieses Kriterium nicht abgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170193.X06Im RIS seit
16.06.2005