RS Vwgh 2005/4/25 2005/17/0004

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs3 litb;
VStG §41 Abs3;
VStG §51e Abs6 idF 1998/I/158;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung ist u.a. deren Rechtzeitigkeit. Eine verspätete Ladung ist nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK, wonach jeder Angeklagte über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen hat, hat der österreichische Gesetzgeber in § 51e Abs. 6 VStG verfügt, dass dem Beschuldigten von der Zustellung der Ladung an eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Wochen zur Verfügung zu stehen hat (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1090 BlgNR 17. GP). Das bedeutet, dass die Ladung verspätet ist, wenn zwischen ihrer Zustellung und dem Verhandlungstermin weniger als zwei Wochen liegen. Aus der ausdrücklichen Anordnung des § 51f Abs. 2 VStG, wonach die Verhandlung bzw. das Erkenntnis nur im Falle der ordnungsgemäßen Ladung zulässig ist, ist der Schluss zu ziehen, dass die Verhandlung nicht durchgeführt werden darf, wenn die Partei in diesem Fall nicht erscheint. Die Verhandlung ist vielmehr von Amts wegen zu vertagen (Hinweis E 27. Februar 2002, 98/03/0352).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170004.X02

Im RIS seit

17.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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