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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §1 Z13;Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs. 4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, wird dahingehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden (vgl. die bei Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren8, II, 901 ff, wiedergegebene Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 VVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002170235.X01Im RIS seit
19.08.2005