RS Vwgh 2005/4/26 2004/06/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AußStrG §14 Abs1;
GEG §7 Abs1;
ZustG;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/06/0046 E 23. Mai 2005 2004/06/0045 E 23. Mai 2005 2004/06/0043 E 23. Mai 2005

Rechtssatz

Die Entscheidung des OGH über den im Verfahren betreffend die Verhängung der Zwangsstrafe von den Beschwerdeführern erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist den Beschwerdeführern jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zugestellt worden. Der Hinweis auf diese Entscheidung im Beschluss des Landesgerichtes, mit dem im Sinne des § 6 Abs. 1 GEG die Einhebung der geschuldeten Beträge gegenüber dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer durch den Kostenbeamten angeordnet wurde, stellt keine Zustellung dieser Entscheidung im Sinne des ZustG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060042.X01

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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