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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §14 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/06/0046 E 23. Mai 2005 2004/06/0045 E 23. Mai 2005 2004/06/0043 E 23. Mai 2005Rechtssatz
Die Entscheidung des OGH über den im Verfahren betreffend die Verhängung der Zwangsstrafe von den Beschwerdeführern erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist den Beschwerdeführern jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zugestellt worden. Der Hinweis auf diese Entscheidung im Beschluss des Landesgerichtes, mit dem im Sinne des § 6 Abs. 1 GEG die Einhebung der geschuldeten Beträge gegenüber dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer durch den Kostenbeamten angeordnet wurde, stellt keine Zustellung dieser Entscheidung im Sinne des ZustG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060042.X01Im RIS seit
31.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015