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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §94 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/21/0231 2004/21/0233 2004/21/0232Rechtssatz
Die Sicherheitsdirektion hat mittlerweile mit - rechtskräftigem (§ 94 Abs. 1 des FrG 1997) - Bescheid der Berufung der Fremden stattgegeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Durch diesen Berufungsbescheid haben die Fremden somit das mit der gegenständlichen Beschwerde angestrebte Ziel erreicht, sodass auch eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Inneres, mit welchen er den Devolutionsantrag wegen Säumnis der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen hat, zu keiner Besserstellung ihrer Rechtsposition führen könnte. Damit liegt aber keine Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG vor, gehören doch die den Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Bescheide des Bundesministers für Inneres weiterhin dem Rechtsbestand an (Hinweis vgl. Mayer, B-VG2, Pkt. II zu § 33 VwGG). Vielmehr waren die Beschwerden daher in - sinngemäßer - Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004210230.X01Im RIS seit
18.07.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017